AGB-Banken: XI. versus IX. Zivilsenat wegen Lastschriftgenehmigung
Der Bankensenat des BGH (XI. Zivilsenat) stellt sich mit einer Entscheidung gegen den Insolvenzsenat (IX. Zivilsenat). Es geht darum, ob die in den AGB-Banken enthaltene Genehmigungsfiktion für Lastschriften auch greift, wenn vor der Genehmigung ein “schwacher” vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
Dem Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken steht nicht entgegen, dass der Kläger zuvor zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestimmt worden war. Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken bindet auch den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter. Will dieser der - fingierten - Genehmigung einer Belastungsbuchung durch den Schuldner nicht zustimmen, so hat er sich wie der Schuldner selbst rechtzeitig gegenüber der Zahlstelle zu erklären. Andernfalls muss auch er die Genehmigungsfiktion gegen sich gelten lassen. An die vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 – IX ZR 217/06, WM 2007, 2246 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen) in nicht tragenden Erwägungen vertretene gegenteilige Auffassung war der XI. Zivilsenat nicht gebunden.
Pressemitteilung vom 10. Juni 2007 (Nr. 111/08)