Fleissarbeit der Anfechtungsabteilung

Sehr schön zu sehen, wie es sich für den Insolvenzverwalter lohnt, die Akten genau zu lesen und aufzuarbeiten. In dem Verfahren -offenbar ein Bauunternehmen- war alles, was als Sicherheit dienen konnte an die Bank abgetreten/übereignet.

Das Finanzamt hat seit Jahren Druck gemacht. Die Schuldnerin hat hohe Zahlungen an das Finanzamt geleistet.

Das Brandenburgische OLG zeigt: § 133 InsO - Anfechtungen können bei guter Dokumentation auch dann greifen, wenn der Anfechtungsgegner eine kongruente Deckung erhalten hat:

Im Schreiben des Finanzamtes vom 9.1.2003 (Bl. 44 f. d.A.) wird ausgeführt, dass der Schuldnerin eine Stundung nicht gewährt werden könne, da das Risiko, dass die Steuern dadurch uneinbringlich würden, zu groß erscheine; darin kommt klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass das Finanzamt die drohende Insolvenz der Schuldnerin wahrgenommen und mit deren Eintreten gerechnet hat.

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18. Juni 2008, Az. 7 U 155/07

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