GmbH-Geschäftsführer: Sorgfalt bei Fremdgeldern

Eine harte Keule für GmbH-Geschäftsführer ist § 64 GmbHG. Wer weiterwurschdelt, obwohl die GmbH insolvenzreif ist, hat sehr schnell unüberschaubare Verbindlichkeiten gegen die GmbH und damit den Insolvenzverwalter.

Der Geschäftsführer kommt aus der Nummer nur wieder raus, wenn er nachweist, dass er mit der “Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes” gehandelt hat (§ 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG).

Vor einiger Zeit hat der BGH entschieden, dass diese Sorgfalt besteht, wenn der Geschäftsführer Lohnsteuer oder Arbeitnehmeranteile an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bezahlt.

Diese Aussage lässt sich wohl auf alle Fremdgelder ausweiten:

Kraft des Treueverhältnisses zu den anderen Gesellschaften, das aufgrund der einverständlichen Weiterleitung von allein diesen zustehenden Geldern begründet worden war, oblag ihm die Pflicht, fremde, nämlich die Vermögensinteressen der anderen Gesellschaften wahrzunehmen. Diese Pflicht hätte er verletzt, wenn er die Zahlungen unterlassen und so die Gelder für die Insolvenzmasse der Schuldnerin gesichert hätte. In dieser Lage hatte die Massesicherungspflicht nicht Vorrang vor den - auch durch § 266 StGB geschützten - Interessen der anderen Konzerngesellschaften. Das Verhalten des Beklagten entsprach vielmehr der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns.

BGH, Urteil vom 5. Mai 2008, II ZR 38/07

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