Wer schreibt das Arbeitszeugnis?

Der Arbeitnehmer hat noch ein Arbeitszeugniss zu bekommen - und einige Lohnabrechnungen. Der Arbeitgeber ist pleite, das Insolvenzverfahren ist eröffnet. Der Schuldner spielt toter Mann und verweist den Arbeitnehmer an den Insolvenzverwalter.

Das LAG Köln hatte zu entscheiden, ob das Insolvenzverfahren ein Vollstreckungshindernis darstellt:

Der Zeugnisanspruch ist im Falle einer Insolvenzeröffnung vom Schuldner und nicht vom Insolvenzverwalter zu erfüllen. In derartigen Fällen ist für die Erteilung des Arbeitszeugnisses der bisherige Arbeitgeber der Vollstreckungsschuldner. Selbst ein anhängiger Rechtsstreit über eine Zeugniserteilung würde nicht nach § 240 ZPO unterbrochen und wäre gegen den Insolvenzschuldner fortzusetzen (vgl. BAG 23. Juni 2004 – 10 AZR 495/03 – AP § 630 BGB Nr. 29; LAG Düsseldorf 7. November 2003 – 16 Ta 571/03 – LAGE § 89 InsO Nr. 1).

Im Ergebnis: Wenn der Schuldner sich nicht aufrafft, wird Ordnungshaft gegen ihn verhängt und vollstreckt. Dem Arbeitnehmer bringt das natürlich wenig, wenn er sich mit Zeugnis bewerben will.

LAG Köln, Beschluss vom 19. Mai 2006, Az. 11 Ta 119/08

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