gegenständlicher Gegenstand?
In 313 Abs. 3 InsO ist geregelt, dass der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren in seinem Verwertungsrecht beschränkt ist:
Der Treuhänder ist nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen.
Ich habe das seit Jahren so gehandhabt, dass der Gläubiger selber verwertet - besonders auch bei bestehender Lohnabtretung nach § 114 Abs. 1 InsO.
Am Sonntag habe ich die Post vom Samstag geöffnet. Mir fällt die Forderungsanmeldung einer Ratenkredit-Bank aus der Schweiz in die Hände. Diese Gesellschaft ist mir schon immer wieder aufgefallen, weil sie sich tief in die Materie Verbraucherinsolvenz und Sicherheitenverwertung aus Lohnabtretung eingearbeitet haben.
Die Anwältin der Ratenbank schreibt:
Wir bitten Sie, die Einziehung und Verwertung durchzuführen. Nach der Rechtssprechung des BGH (Urteil vom 11. Juli 2002, IX ZR 262/01) steht das Einziehungs- und Verwertungsrecht dem Insolvenzverwalter zu. Gleiches gilt auch für den Treuhänder, da dieser gemä § 313 Abs. 1 InsO die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt und § 313 Abs. 3 InsO nur die Verwertung von GEGENSTÄNDEN betrifft.
Ich lese hier Gegenstand jedoch nicht als Sache (§ 90 BGB), sondern als Massegegenstand nach § 151 InsO. Die Kommentierung sieht das Problem auch nicht.
Also geht es wohl nur darum, dass die Gläubigerin Arbeit auf mich als Treuhänder abladen möchte, für die ich im Ergebnis nicht bezahlt werde
Ach *seufz*. Die guten alten Treuhandverfahren. Mein Büro ist voll davon. Insbesondere die InsOTabelle macht mehr Arbeit als Vergütung dabei herausspringen könnte…
↓ Zitat | Posted 23. Juni 2008, 21:08