Bargeschäft § 142 InsO bei nachträglicher Lastschriftgenehmigung
Der Schuldner hatte bei einem Lieferanten laufend eingekauft und der Lieferant hat seine Forderungen vom Konto des Schuldners per Lastschrift eingezogen. Vor der Genehmigungsfiktion in den AGB-Banken war ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden.
Entsprechend seiner Linie geht der IX. Zivilsenat des BGH davon aus, dass die Lastschriften nach der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht mehr genehmigt wurden.
Als Insolvenzverwalter hat der Verwalter später nachgenehmigt und den nachträglich genehmigten Betrag vom Lieferanten per Insolvenzanfechtung herausgefordert. Der Anfechtunsgegner beruft sich auf § 142 InsO und wendet ein, dass es sich um ein ‘Bargeschäft’ gehandelt hat.
Hier ist Karlsruhe beim Anfechtungsgegner, weil es sonst ‘ungereimt’ wäre.
Erlangt hingegen der mit der Last- und Gutschrift faktisch abgeschlossene Zahlungsvorgang infolge der Genehmigung des Schuldners dauerhaft rechtlichen Bestand, ist es sachgerecht, bei der Prüfung der zeitlichen Anforderungen des § 142 InsO auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs abzustellen (LG Köln NZI 2007, 469, 472; MünchKomm.-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 142 Rn. 17; a.A. Jaeger/Henckel, InsO § 142 Rn. 16). Da der Schuldner im Zeitraum zwischen dem Lastschrifteinzug und seiner Genehmigung nicht in Verzug gerät (MünchKomm-BGB/Wenzel, 5. Aufl. § 362 Rn. 26), wäre es ungereimt, in dieser Konstellation dem Gläubiger den Rechtsvorteil der Bardeckung zu versagen. Diese rechtliche Würdigung entspricht, weil mittels einer Einziehungsermächtigung bewirkte Zahlungen in aller Regel nachfolgend genehmigt werden, den im Rahmen des § 142 InsO zu beachtenden verkehrsüblichen Gepflogenheiten (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, ZIP 2003, 488, 493; BGHZ 167, 190, 199 Rn. 31).
15 bb)
BGH, Urteil vom 29. Mai 2008, IX ZR 42/07