Absonderung kaputt, weil der Grundbuchantrag vom Notar eingereicht wurde
Die Mühlen der Behörden mahlen manchmal langsam. Deswegen steht in § 140 Abs. 2 InsO, dass der Zeitpunkt einer Rechtshandlung bei einem notwendigen Grundbucheintrag nicht darauf abstellt, wann die Eintragung erfolgt ist. Vielmehr geht es darum, wann die Anträge beim Grundbuchamt bindend abgegeben wurden.
Eine Bank hatte über den Notar eine Grundschuld bestellen lassen. Der Notar hat für Eigentümer und Bank die Unterlagen an das Grundbuchamt geschickt (§ 15 GBO). Eigentlich sollte man meinen, dass der Eingang der Antragsunterlagen beim Grundbuchamt genügt.
Ein spitzfindiger Verwalterkollege sah das anders und der BGH stimmt zu:
Durch einen von einem Notar auf der Grundlage des § 15 GBO gestellten Eintragungsantrag erlangt der Erwerber keine im Sinne des § 140 Abs. 2 Satz 1 InsO geschützte Rechtsposition, weil der Notar gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BNotO einen solchen Antrag ohne Zustimmung des Berechtigten zurücknehmen kann (BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 53/00, NJW 2001, 2477, 2479; vgl. ferner BGHZ 166, 125, 133 Rn. 23).
Die Bank hätte den Antrag nebst Bewilligung also selbst dem Grundbuchamt schicken müssen.
Im Unterschied zu der von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Entscheidung BGHZ 71, 348, 351 f hat der [Notar] nicht außerdem einen von der Beklagten selbst gestellten Antrag als Boten an das Grundbuchamt übermittelt.
*notier* Grundbuchakten in Zweifelsfällen auf diesen Unterschied hin prüfen.
BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008, IX ZR 116/07