Wer nicht will, der hat schon

Der Schuldner hatte im Jahr 1999 trotz Belehrung durch das Insolvenzgericht (§ 20 Abs. 2 InsO) nicht innerhalb der Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Der verspätete Antrag des Schuldners war damals dann rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen worden.

Nach Abschluss des ersten Insolvenzverfahrens hat der Schuldner dann erneut die Verfahrenseröffnung beantragt und wiederum Restschuldbefreiung beantragt.

Das Insolvenzgericht will davon nichts wissen:

Hat [der Schuldner] aus Anlass eines zulässigen und später rechtskräftig als begründet beurteilten Eröffnungsantrags trotz ordnungsgemäßer gerichtlicher Belehrung keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt oder hat er trotz Antragstellung das Ziel der Restschuldbefreiung verfehlt, so kann er in einem späteren Verfahren Restschuldbefreiung nur beantragen, wenn die ursprüngliche Zahlungsunfähigkeit weggefallen und der Schuldner in der Folgezeit erneut zahlungsunfähig geworden ist oder es zu werden droht.

Das Insolvenzgericht begründet ausführlich und setzt sich mit der bisherigen Rechtssprechung des BGH zum Thema auseinander.

AG Duisburg, Beschluss vom 9. Juni 2008, 64 IN 3/07 - über nrwe.de

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