Verwaltervorauswahl: Bei der Ortsnähe nicht zu ‘engherzig’

Ein Insolvenzverwalter will vom Insolvenzgericht ’seines’ Nachbarbezirks bei der Vorauswahlliste (§ 56 Abs 1 InsO) berücksichtigt werden. Das Gericht lehnt ab, weil der Verwalter kein Büro im Gerichtsbezirk hat. Das OLG Hamm sieht die Ortsnähe gewährleistet, wenn der Verwalter innerhalb einer Stunde vor Ort sein kann:

Der Senat sieht insoweit eine ausreichende Ortsnähe jedenfalls bei einer Fahrtzeit von bis zu einer Stunde (unter normalen Verkehrsverhältnissen) als grundsätzlich gegeben an. Eine engherzige Beschränkung ist hier auch deshalb nicht angezeigt, weil die Aufnahme in die Vorauswahlliste dem Bewerber für die Zukunft noch keinen Anspruch auf regelmäßige oder auch nur gleichmäßige Bestellung zum Insolvenzverwalter gibt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 23.5.2006 - 1 BvR 2530/04 - = ZIP 2006, 1355, Tz. 62 a.E.; Beschluss vom 12.7.2006 - 1 BvR 1469/05 - = ZIP 2006, 1954, Tz. 11 u. 12). Abzustellen ist jedoch nicht auf die Fahrtzeit bis zum Insolvenzgericht, sondern bis zum dem Kanzleisitz nächstgelegenen Ort innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Insolvenzgerichts, weil mit Insolvenzschuldnern in allen Orten des Bezirks zu rechnen ist. Ob in bestimmten Bezirken, die eine besonders ungünstige Verkehrsinfrastruktur aufweisen, was im Bezirk des OLG Hamm nicht der Fall ist, auch noch etwas längere Fahrtzeiten zu akzeptieren sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

Also Steine statt Brot: Der Verwalter kommt auf die Liste, wird in der Praxis aber doch nicht bestellt.

OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2008, Az. 27 VA 7/07 - über nrwe.de

Leave a reply