Glaubhaft rechtsunkundig
Eine Insolvenzverwalterin hat bei den Arbeitnehmern die Insolvenzgeldanträge eingesammelt und nicht rechtzeitig vor der Ausschlussfrist an die Arbeitsagentur weitergeleitet. Die Arbeitsagentur gewährt wegen der verspäteten Antragstellung kein Insolvenzgeld.
Das Sozialgericht Kassel ‘dreht’ den Widerspruchsbescheid:
Die sich glaubhaft in der mündlichen Verhandlung als rechtsunkundig darstellende Klägerin hat im Vertrauen auf das Tätigwerden der Insolvenzverwalterin gehandelt, ohne dass Umstände erkennbar wären, die dieses Vertrauen der Klägerin hätten erschüttern können, die sie zu einem eigenen Tätigwerden im Sinne einer Kontrolle der Insolvenzverwalterin veranlassen mußten. Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin auf ein Tätigwerden der Insolvenzverwalterin nicht hätte vertrauen dürfen. Der Klägerin ist nicht vorzuwerfen, dass sie auf ein rechtmäßiges Tätigwerden der Insolvenzverwalterin vertraut hat, da sie nicht davon ausgehen konnte oder mußte, dass die Insolvenzverwalterin nicht sorgfältig das von ihr ausgefüllte Antragsformular an die Beklagte weiterleiten werde.
Der nachträglich gestellte Antrag der Klägerin war demnach rechtzeitig im Sinne des § 324 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz SGB III gestellt worden, da der Antrag nach Beseitigung des Hindernisses (Auffindung der falsch abgehefteten Anträge im Oktober 2004) unverzüglich mit Schreiben vom 22.10.2004 an die Beklagte weitergeleitet worden ist.
Sozialgericht Kassel, Urteil vom 7. November 2007, Az. S 7 AL 2474/04