Unschlüssig

Ein Schuldner in einer Schuldenbereinigungssache faxt eine Verfügung des Landgerichts:

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Würdigung der als Anlage K2 vorgelegte Vertrag vom xx.xx.1994, der als Schuldschein überschrieben ist, eine Novation darstellen dürfte, die den Kaufvertrag vom xx.xx.1993 ersetzt. Nicht schlüssig dargetan ist der Zinsanspruch. Mangels Vereinbarung im Vertrag vom xx.xx.1994 dürfte lediglich der gesetzliche Zins geschuldet sein. Eine entsprechende Forderungsaufstellung, die im Übrigen das Zinseszinsverbot beachtet, ist nicht vorgelegt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Teilklage nicht hinreichend bestimmt ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da nicht erkennbar ist, welcher Teil des - noch schlüssog darzulegenden - Gesamtsaldos eingeklagt wird.

Der Anwaltszwang beim Landgericht garantiert offenbar auch keine gute Qualität.

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