Neuen Job verschwiegen
Der Schuldner hatte seit einigen Wochen einen neuen Job. Das hat der dem Vollstreckungsbeamten des Finanzamtes nicht auf die Nase gebunden, was der Vollziehungsbeamte in das Protokoll aufgenommen hat. Einige Monate später eröffnet das Amtsgericht auf Antrag des Schuldners das Insolvenzverfahren - der Schuldner beantragt Restschuldbefreiung.
Das Finanzamt beantragt im Schlusstermin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen:
Der zweigliedrige subjektive Tatbestand der Vorschrift [§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO] erfordert, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Anga-ben gemacht hat, um einen Kredit oder öffentliche Leistungen zu erhalten oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Neben vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachten unrichtigen Angaben verlangt die Vorschrift, wie der Wortlaut “um … zu” verdeutlicht, ein finales Handeln zur Verwirklichung der Zielsetzung, hier einer Leistungsvermeidung. Nach der eindeutigen Tatbestandsfassung kann auch im Fall grob fahrlässiger Falschangaben auf diesen - eher mit vorsätzlichem Handeln korrespondierenden - finalen Zusammenhang nicht verzichtet werden. Da sich die Unredlichkeit des Schuldners in dem zielgerichteten Handeln bereits hinreichend manifestiert, ist es, wenn zwischen den unrichtigen Angaben und den vom Schuldner erstrebten Leistungen ein objektiver Zusammenhang besteht, ohne Bedeutung, ob der Schuldner mit Hilfe der Falschangaben sein Ziel tatsächlich erreicht hat (BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, ZInsO 2008, 157, 158).
Lügen ist einfach schlecht.
BGH, Beschluss vom 24. April 2008, IX ZB 115/06