Wegen 121,81 EUR zum BGH

Es ging offenbar ums Prinzip. Und der Fall war dann doch so spannend für die BGH-Richter, dass daraus eine Grundsatzentscheidung über die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters wurde.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Da die Masse insgesamt nur 121,81 € beträgt, geht es darum, wie diese zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Sonderverwalter aufzuteilen ist.

Von ökonomischen Kriterien lassen sich die betroffenen Herren Insolvenzverwalter bei der Kanzleiführung wenigstens nicht leiten.

Für die Kommentare zur InsVV gibt die Entscheidung jedoch einiges her.

BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, IX ZB 303/05

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