Neue Pleite durch Sanierungsgewinn?
Die Verzahnung zwischen Insolvenzrecht und Steuerrecht bietet genügend Stoff für Kuriositäten. Gerade dieser Tage habe ich mich mit einem Mandanten ausgetauscht. Der Mann strebt die Restschuldbefreiung an, so wie es aussieht bekommt er auch die Chance auf einen neuen Start.
Die Schulden stammen aus einer gescheiterten Selbstständigkeit. Sobald die Restschuldbefreiung rechtskräftig ist, kommt aber das Finanzamt mit einer dicken Keule: Weil etwa 500.000 EUR betriebliche Schulden wegfallen, entsteht ein nachträglicher Sanierungsgewinn.
Steuerrechtlich muss der Gewinn in dem Veranlagungszeitraum angesetzt werden, in dem der Gewinn realisiert wurde. Das dürfte nach oberflächiger Prüfung das Jahr sein, in dem die Restschuldbefreiung rechtskräftig wurde. Auf eine Extrasteuer aus 500.000,00 EUR im Jahr 2010 kann der Mandant natürlich nicht sparen.
Es wird auch schwierig mit einem Erlassantrag (§ 227 AO), da die Hürden in der Verwaltungspraxis eher hoch sind - besonders dann, wenn in der Vergangenheit (wie eher häufig bei Schuldnern) mit den Steuern geschlampert wurde.
Das Problem ist nicht nur akademisch: Eine Kollegin (auch als Insolvenzverwalter tätig) berichtet mir von einem Fall, in dem mit der Restschuldbefreiung ein Stapel Bescheide vom Finanzamt kam mit einer neuen Zahllast über 400.000,00 EUR.
Ich werde vermutlich diese Fälle nicht über den Erlassantrag lösen. Es entsteht der Steueranspruch nach § 38 AO zwar erst weit nach Insolvenzeröffnung. Dennoch dürfte die Steuer aus dem Sanierungsgewinn noch als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) einzustufen sein.
Hier hilft eine aktuelle Entscheidung des BFH:
Damit sind Steuerforderungen Insolvenzforderungen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar noch nicht i.S. des § 38 der Abgabenordnung entstanden, wohl aber insolvenzrechtlich begründet sind. Hierfür können auch zivilrechtliche Umstände maßgebend sein. Daher ist ein Steueranspruch immer dann Insolvenzforderung i.S. des § 38 InsO, wenn er vor Eröffnung des Verfahrens in der Weise begründet worden ist, dass der zu Grunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zur Entstehung der Steuerforderung führt, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist. Rechtsgrund für die Entstehung einer Forderung ist der sie begründende Tatbestand, der sog. Schuldrechtsorganismus (Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 7. Aufl. 2007, Rz 484; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 6. Aufl. 2005, S. 55).
BFH, Urteil vom 1. April 2008, X B 201/07
Es kann also eine für das Jahr 2010 festgesetzte Einkommensteuer eine Insolvenzforderung sein in einer Insolvenzsache, die im Jahr 2004 zur Eröffnung kam.
Damit müsste die Einkommensteuer auf den Sanierungsgewinn von der Restschuldbefreiung erfasst sein, die den Sanierungsgewinn ausgelöst hat.
Dogmatisch auch machbar: Bedingte und nicht fällige Ansprüche nehmen am Insolvenzverfahren entsprechend teil (§ 41 InsO). Das Finanzamt kann den Sanierungsgewinn auch zu dieser Zeit bereits schätzen. Aus dem Gläubigerverzeichnis (§ 152 InsO) ist bereits zu einem frühen Zeitpunkt im Verfahren ersichtlich, in welcher Höhe betriebliche Verbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung erfasst sein werden.
Die Tatsache dass der Schuldner Restschuldbefreiung anstrebt, ist auch bereits vor der Verfahrenseröffnung geklärt kann einfach durch Einsicht in die Gerichtsakte erkannt werden.
Hat das Finanzamt den Sanierungsgewinn nicht zur Tabelle angemeldet (§ 174 InsO) und das Insolvenzverfahren ist bereits aufgehoben (§ 200 InsO), kann die Anmeldung nicht mehr nachgeholt werden. Auch das Verteilungsverzeichnis (§ 188 InsO) steht.
Die Einordnung des Steuer auf den Sanierungsgewinn als Insolvenzforderung alleine würde ausreichen, diese Steuerlast auch durch die Restschuldbefreiung nicht durchsetzbar zu machen (§ 302 Abs. 1 Satz InsO).
Der Komplex ist sicher gut für manche Aufsätze in Fachzeitschriften und wissenschaftliche Arbeiten.
Thouet/Baluch, Der Betrieb 2008, 1595, haben sich zu diesem Problem ausgelassen. Es gibt wohl eine Info der OFD Münster vom 21.10.2005, die mein, dass die RSB und der Wegfall betrieblicher Verbindlichkeiten zu einem steuerpflichtigen Gewinn führe.
Besten Gruß
↓ Zitat | Posted 25. Juli 2008, 12:54@ CMS
↓ Zitat | Posted 25. Juli 2008, 15:20Die Steuerpflicht des Gewinns steht außer Frage. Die Frage ist, ob es eine Insolvenzforderung ist, die dann ebenfalls der Restschuldbefreiung unterliegt. Falls nicht bliebe nur der Weg über den Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen. Ein Weg mit ungewissem Ausgang.