Formularfalle IK-Antrag
Wer einem Verbraucher die Restschuldbefreiung vereiteln will, sucht nach Fehlern beim Ausfüllen des Formulares. Muss in dem Formular zum Beispiel angegeben werden, dass man bei den Eltern mietfrei wohnt?
Das Landgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1 Nr. 6 InsO (tatsächlich gemeint sein dürften die §§ 289 Abs. 1 Satz 2, 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO) versagt, weil der Schuldner in seinem dem Antrag beigefügten Verzeichnis über sein Vermögen und sein Einkommen zumindest grob fahrlässig unvollständige und damit unrichtige Angaben gemacht habe. Entgegen der Pflicht, sein Einkommen erschöpfend anzugeben, habe er den durch mietfreies Wohnen bei seinen Eltern erlangten geldwerten Vorteil in der Anlage 4 zum Eröffnungsantrag nicht aufgeführt.
Der BGH hat hier jedoch die Grenze zur groben Fahrlässigkeit beim Schuldner noch nicht überschritten gesehen:
Es ist schon fraglich, ob der Schuldner überhaupt unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Er hat keinesfalls verheimlicht, dass er seine Wohnung mietfrei zur Verfügung gestellt bekommt. Aus seiner Antwort zur Höhe der Wohnkosten im Ergänzungsblatt 5 J zum Vermögensverzeichnis ist auf den ersten Blick zu entnehmen, dass der Schuldner keine Kaltmiete bezahlt, sondern lediglich mit 50 € an den Nebenkosten beteiligt ist. Auch aus den unmittelbar nachfolgenden Angaben zu den regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen des Schuldners, in denen dieser seine Wohnkosten wahrheitsgemäß unter Bezugnahme auf die Anlage J mit 50 € angegeben hat, ergibt sich, dass der Schuldner eine Miete nicht zu zahlen hat.
Die Entscheidung enthält auch brauchbare Ausführungen dazu, wann der Schuldner “grob fahrlässig” handelt beim Ausfüllen des Vermögensverzeichnisses.
BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008, IX ZB 37/06