Sichergestellt?
Das Amtsgericht bestellt einen schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter. Auf Briefbogen der Schuldnerin schreiben die Geschäftsführer einem kleinen Lieferanten:
Der Geschäftsbetrieb wird fortgesetzt. Wir bitten Sie, die Geschäftsbeziehung aufrecht zu erhalten und unsere Bestellungen wie bisher zu bearbeiten. Im Einvernehmen mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestätigen wir Ihnen, dass die Bezahlung der Lieferungen und Leistungen, die ab dem Zeitpunkt des Insolvenzantrages erbracht werde, sichergestellt ist.
Der vorläufige Insolvenzverwalter unterschreibt den Brief ebenfalls.
Kein Wort darüber, wie die Zahlung sichergestellt ist. Auch die neuen Forderungen sind im Insolvenzverfahren nur Insolvenzforderung (§ 38 InsO), da der schwache vorläufige Verwalter keine Masseverbindlichkeiten begründen kann.
Auf die Aussage der Geschäftsführer kann sich der Lieferant trotz der Mitunterschrift des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht verlassen. Jedenfalls nicht rechtlich.
In solchen Fällen hilft als Sicherheit nur Ware gegen Bares mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.