Versagungsanträge im Trend

Naheliegend, nachdem im Dezember 2001 die Verfahrenskostenstundung (§ 4a InsO) eingeführt wurde, dass nach ein paar Jahren die Versagungsanträge hochkommen zum BGH. Im Schlusstermin (§ 290 InsO) können die Gläubiger dem Schuldner das Leben schwer machen, wenn sich der Gläubiger sorgfältig vorbereitet.

Bei Lektüre der Entscheidungen zu diesem Thema geht es den Antragstellern eher ums Prinzip als um wirkliche wirtschaftliche Überlegungen.

In einer diese Tage veröffentlichten BGH-Entscheidung geht es zum Beispiel nur darum, dass der Schuldner einen Gläubiger nicht angegeben hatte:

In einem entsprechenden, ihm vom gerichtlich bestellten Sachverständigen übersandten Erhebungsbogen, den der Schuldner nach Ausfüllung am 22. Juli 2002 unterzeichnete, gab er die Forderung des weiteren Beteiligten, der ihn durch Anwaltsschreiben vom 12. Juni 2002 hatte auffordern lassen, einen Betrag von mehr als 40.000 DM auf einen Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung zu zahlen, nicht an.

Hätte der Gläubiger vernünftig im Interesse seiner Realisierungschancen gehandelt, hätte er seinen Schadensersatzanspruch als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet (§ 174 Abs 2 InsO). Bei entsprechender Feststellung wäre der Anspruch dann von der Restschuldbefreiung augenommen worden (§ 302 Nr. 1 InsO).

Stattdessen beantragt der Gläubiger im schriftlichen Schlusstermin, die Restschuldbefreiung zu versagen (§ 290 Nr. 5 InsO). Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben und der BGH hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008, Az. IX ZB 61/06

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