Schlussverzeichnis und Absonderung
Zum Verfahrensabschluss gilt es bei der Insolventabelle: “Einmal feucht durchwischen bitte”. Das Endresultat der ganzen Arbeit mit der Tabelle ist ein Verteilungsverzeichnis (§ 188 InsO). Wer kommt da alles rein? Die Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) mit festgestellten Forderungen (§ 178 InsO).
Aufpassen muss der Verwalter bei bestrittenen Forderungen. Ist die Forderung tituliert (§ 179 Abs. 2 InsO) muss die Forderung trotzdem rein. Hier streikt schonmal die marktführende Insolvenzsoftware aus Karlsruhe. Und dann eben noch die Forderungen der Absonderungsberechtigten (§ 190 InsO). Hier hat es der Gläubiger in der Hand:
Entweder er weist nach, inwieweit er ausgefallen ist. Oder der Gläubiger verzichtet auf sein Absonderungsrecht. Wer hier zu spät kommt, fehlt im Schlussverzeichnis (§ 190 Abs. 1 Satz 2 InsO).
In einem 2007 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren schreibt mir die Ratenkreditbank auf meine Nachfrage nach dem Ausfall:
Sehr geehrter Herr Stockburger,
wir haben keinerlei Zahlungen aufgrund der Lohnabtretung erhalten. Die angemeldete Forderung ist demnach vollständig ausgefallen. Sollten Sie pfändbare Beträge eingezogen haben, bitten wir um Weiterleitung auf unser u.a. Konto. Ggf. teilen Sie uns bitte den aktuellen Arbeitgeber mit. Sollten sich keine pfändbaren Beträge ergeben, wird jetzt schon auf das Absonderungsrecht gemäß § 114 InsO verzichtet.
Was denn nun? Meine Kollegin hat zwar eine Glaskugel auf dem Schreibtisch. Aber auch dort konnte ich nicht erfahren, ob der Schuldner in den nächsten Monaten bis zum Abflauf der 2 Jahre ab Verfahrenseröffnung noch pfändbare Beträge verdienen wird.
Ein bedingter Verzicht ist eben kein Verzicht. Mit diesem Schreiben gibt es bei mir kein Weg in das Schlussverzeichnis.
Finger weg von meiner Glaskugel
↓ Zitat | Posted 6. Juli 2008, 21:53