Selbstbedienung der Bank in der Gläubigerversammlung gestoppt

Ein schönes Beispiel, dass die Kontrolle der Beschlüsse einer Gläubigerversammlung nach § 78 InsO eine sinnvolle Sache ist:

Die Bank ist Hauptgläubigerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft, die ein Freizeitbad in Hessen betrieben hat. Am Grundstück, das mit mit dem Freizeitbad bebaut ist, hat die Schuldnerin ein Erbbaurecht.

Das Erbbaurecht fällt nach den Bedingungen entschädigungslos an den Grundstückseigentümer, wenn die Bank dies will und das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betreiberin eröffnet ist.

Genau so ist es gekommen. Ein überstimmter Gläubiger ist dagegen vorgegangen und hatte Erfolg beim BGH. Der Beschluss der Gläubigerversammlung wurde nach 2,5 Jahren aufgehoben:

Die hier vereinbarte Heimfallklausel dürfte ebenso der Insolvenzanfechtung unterliegen wie diejenige der Senatsentscheidung vom 19. April 2007 (IX ZR 59/06, ZIP 2007, 1120 ff). Gegebenenfalls bedeutete das Bestehenbleiben des Beschlusses der Gläubigerversammlung einen Wertungswiderspruch. Das Interesse der Gläubigergesamtheit an der Anreicherung der Masse, dem die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff InsO dient, unterscheidet sich allenfalls unwesentlich von dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger im Sinne des § 78 Abs. 1 InsO. Dieses ist auf die bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger - nicht nur der Mehrheit - gerichtet (vgl. die Begründung des Rechtsausschusses zu § 89 RegE, BT-Drucks. 12/7302 S. 164; ferner KG NZI 2001, 310, 311; Münch-Komm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 78 Rn. 17; Jaeger/Gerhardt, InsO 2. Aufl. § 78 Rn. 13; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 78 Rn. 8; HmbK-InsO/Preß, 2. Aufl. § 78 Rn. 7; Pape ZInsO 2000, 469, 475).

Eigentlich hätten das die Anwälte, die die Bank und die Stadt damals beraten haben, merken müssen: Es kann nicht richtig sein, dass die Gläubiger der Erbbauberechtigten ohne Wertausgleich den Vermögensgegenstand aus der Masse herausgeben müssen. Gier ist ein schlechter Ratgeber.

BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008, Az. IX ZB 220/07

Leave a reply