SGB-Verrechnung insolvenzfest
Die Insolvenzordnung schützt in § 94 Aufrechnungslagen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind. Für offentlich-rechtliche Gläubiger erweitert § 52 SGB I die Aufrechnungsbefugnis. Auch andere Leistungsträger bekommen Geld - trotz fehlender Gegenseitigkeit (Verrechnung).
Eine ähnliche Regelung findet sich in § 226 Abs. 4 AO. Hier wird das Land, das die Steuern verwaltet als Gläubiger fingiert - abweichend von Art 107 ff GG.
Bei einem gerichtlichen Schuldenbereinigugnsverfahren im Verbraucherinsolvenzverfahren hatte das Amtsgericht die fehlende Zustimmung eines Gläubigers (Bundesagentur für Arbeit) ersetzt (§ 309 InsO). Der Plan hatte nicht vorgesehen, dass die Arbeitsagentur weiter aufrechnen kann.
Die Arbeitsagentur hat sich gewehrt unter Hinweis auf § 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die Instanzen haben die Gläubigerin abblitzen lassen. Der IX. Zivilsenat des BGH hat die Entscheidungen aufgehoben und den Antrag des Schuldners auf Ersetzung der Zustimmung zurückgewiesen:
Das Vertrauen der weiteren Beteiligten in die Insolvenzfestigkeit ihrer Verrechnungsbefugnis wäre nur dann unberechtigt, wenn die Insolvenzordnung Vorschriften enthielte, welche für die Zeit nach der Verfahrenseröffnung die gesetzliche Verrechnungsmöglichkeit nach § 52 SGB I eindeutig ausschlössen. Dies ist nicht der Fall.
BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, IX ZB 51/07