Pfründe sind nie sicher
Ich könnte als Steuerberater einpacken, wenn ich nicht einige richtig pfiffige selbstständige Buchhalter an der Hand hätte. Ich will mir keinen großen Apparat aufbauen, um für die Mandanten Datenerfassung in meinem Buchhaltungsprogramm zu machen.
Diese Daten sollen gerne beim Mandanten erfasst werden und gerne von guten Buchhaltern, die dort auch gleich sonst noch für Ordnung im Papierberg sorgen. Dafür gibt es dann eine VPN-Verbindung und ich kann für die Beratung gleich mit den Arbeitsergebnissen der Buchhalter und des Mandanten weiterarbeiten.
Die Kammern kämpfen mit allen Mitteln gegen die ungeliebte Konkurrenz. Das zeigt sich in Lobbyarbeit, die verhindert, dass die Buchhalter für die Mandanten die Umsatzsteuervoranmeldungen übermitteln dürfen.
Und das zeigt sich in Streitigkeiten nach dem Wettbewerbsrecht. Hier wurde eine Buchhalterin von der Berufskammer aus der Bundeshauptstadt mit einem Prozess überzogen. Die Frau hatte sich im Telefonbuch als Buchführungsbüro eintragen lassen:
Soweit die Beklagte sich in ihrer Unterlassungserklärung verpflichtet hat, mit den Begriffen “Buchführung” und/oder “Buchführungsbüro” nur “im gleichen Zusammenhang” mit der Angabe der in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Tätigkeiten zu werben, entspricht dies dem Erfordernis des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG, diese Tätigkeiten “dabei” anzugeben. Mit der Formulierung “im gleichen Zusammenhang” sind die Umstände, unter denen der Hinweis auf die von der Beklagten zulässigerweise erbrachten Leistungen noch in einem so engen Zusammenhang mit ihrer Werbung steht, dass eine Irreführung des Verkehrs ausgeschlossen ist, hinreichend deutlich und bestimmt umschrieben. Damit wird eine unmittelbare räumliche Nähe bezeichnet, wie sich durch Auslegung der Unterlassungserklärung der Beklagten ergibt, die unter Berücksichtigung der konkreten Verletzungshandlungen zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 184/94, WRP 1997, 434, 435 - Versierter Ansprechpartner; vgl. ferner BGH, Teil-Versäumnis- und Endurt. v. 4.10.2007 - I ZR 22/05 Tz. 17 - Umsatzsteuerhinweis).
BGH, Urteil vom 21. Februar 2008, I ZR 124/05
Lasst mal die Kirche im Dorf. Wenn die Kunden die Frau angestellt hätten, wäre das alles kein Problem. Und wenn die Buchhalter Mist machen, werden sie nicht lange Kunden haben.