Unterhalten

Zurück von ein paar Tagen unterwegs und der Blick in den Posteingang. Ein Amtsgericht schreibt mir als IK-Treuhänder:

in obiger Sache wird angefragt warum beim Schuldner beide Kinder als unterhaltspflichtig zu rechnen sind. Die Ehefrau verdient das 10-fache des Schuldners und kann wenigsten hälftig bzw. ganz für deren Unterhalt aufkommen.

Nach Aktenlage sind die Kinder minderjährig und wohnen bei den Eltern. § 850c ZPO setzt für den Pfändungsfreibetrag voraus, dass wegen einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt wird.

Klar stinkt der Fall: Der Mann arbeitet als Geschäftsführer der GmbH, die der Ehefrau gehört. Aber die Grenzen, dass ich da wild verschleiertes Arbeitseinkommen (§ 850h Abs.2 ZPO) geltend mache, hat der gute Mann auch wieder nicht überschritten.

Was also tun? Ich frage beim Schuldner an, wie er den Kindern Unterhalt leistet und bitte um Übersendung der aktuellen Dienstvereinbarung und der letzten Lohnabrechnungen. Warum sich das Einkommen der Ehefrau über § 850c Abs. 4 ZPO hinaus auf die Unterhaltsverpflichtung des Schuldners auswirken soll, ist mir auf die Schnelle nicht ersichtlich.

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