Erfolgreiche Lohnpfändung vor Verfahrenseröffnung ist wie Bargeld für den Insolvenzverwalter

Lange ungeklärt waren die Folgen einer Lohnpfändung, die ausserhalb der Anfechtungsfrist nach § 131 InsO beim Arbeitgeber zugestellt wurde. Können die während der Anfechtungsfrist erlangten Beträge angefochten werden oder nicht?

Die Gläubiger sind durch die Verwertung eines insolvenzfesten Pfandrechtes nicht benachteiligt (§ 129 Abs. 1 InsO), da das Pfandrecht den Gläubiger zur Absonderung (§ 50 InsO) berechtigt.

Da das Pfändungs-Pfandrecht mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses beziehungsweise der Pfändungs- und Einziehungsverfügung entsteht, liegt der Gedanke nahe, dass eine “alte” Lohnpfändung keine Insolvenzanfechtung für die Monate innerhalb der Anfechtungsfrist des § 131 InsO ermöglicht.

Mit hat das nie geschmeckt, weil es ist ja so, dass der Schuldner kein Geld bekommen hätte, wenn er nicht gearbeitet hätte. Und einen Anspruch darauf, dass der Schuldner arbeitet hat der Pfändungsgläubiger auch nicht. Die Frage war jedoch nicht vom BGH entschieden und in den Instanzen sahen die Chancen nicht so gut aus.  Da lese ich das doch sehr gerne:

Der Anspruch auf Vergütung für geleistete Dienste entsteht jedoch nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erst mit der Erbringung der Dienstleistung (RGZ 142, 291, 295; BGHZ 167, 363, 366 Rn. 7; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514; BAG NJW 1993, 2699, 2700; vgl. ferner Jaeger/Henckel, InsO § 140 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 146 Rn. 9c; HmbK-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 140 Rn. 14a; a.A. Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 140 Rn. 4; Flöther/Bräuer NZI 2006, 136, 144). Der Vertragsschluss als solcher reicht nicht aus, weil der Vertrag durch Kündigung beendet werden oder der Arbeitnehmer die ihm obliegende Leistung ohne Gründe, die einen Anspruch auf Lohnfortzahlung begründen, verweigern kann. In beiden Fällen hat er gemäß §§ 320, 614 BGB keinen Vergütungsanspruch. Entgegen der Auffassung der Vordergerichte ist deshalb der Lohnanspruch des Schuldners für den hier interessierenden Anfechtungszeitraum nicht bereits durch den Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Drittschuldnerin ent-standen. Er entstand erst mit der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung.

Demnach greifen weder § 114 Abs. 3 InsO als Spezialregelung noch § 140 Abs. 3 InsO was den Anfechtungszeitpunkt betrifft.

BGH, Urteil vom 26. Juni 2008, IX ZR 87/07

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