Unabgestimmtheit

Der (Konkurs-)verwalter über das Vermögen einer oHG hatte aus der Verwertung der Masse steuerrechtlich Gewinn erzielt und entsprechende Feststellungserklärungen beim Finanzamt vorgelegt. Das Finanzamt wollte aus der Masse des oHG-Verwalters die anteilige Einkommensteuer bezahlt wissen.

Klingt logisch, deckt sich aber nicht mit dem Steuerrecht. Die Personengesellschaften sind kein “Steuersubjekt” bei der Einkommensteuer. Die dort ermittelten Gewinne werden jeweils auf Gesellschafterebene versteuert.

In einem nun vom BFH entschiedenen Fall zeigt sich dann das nur Steuerrechtlern verständliche Resultat: Der Gesellschafter muss Steuern bezahlen, obwohl er über den Gewinn nicht verfügen kann. Der Insolvenzverwalter muss aus dem Gewinn keine Steuern bezahlen, weil er nicht Steuerschuldner ist.

Diese Unabgestimmtheit von Insolvenzrecht und Steuerrecht (so Frotscher, a.a.O., S. 135 f.; Mohrbutter/ Mohrbutter/Vortmann, a.a.O., XIV.115) führt zu unbefriedigenden Ergebnissen. Das Problem ist auf der Grundlage steuerlicher Grundsätze zu lösen. Bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern –wie den gemäß § 128 des Handelsgesetzbuchs unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer OHG– kommen die auf der Ebene der im Konkurs befindlichen OHG erzielten Gewinne dem Gesellschafter haftungsmindernd zugute. Dies rechtfertigt es, dass der Gesellschafter die auf seinen Gewinnanteil entfallende Einkommensteuer selbst zu zahlen hat (Mohrbutter/ Mohrbutter/Vortmann, a.a.O., XIV.116, 117). Eine Inanspruchnahme des Konkursverwalters der insolventen OHG wegen der aus dem Gewinnanteil des Gesellschafters resultierenden Einkommensteuerschulden als Massekosten kommt daneben nicht mehr in Betracht.

BFH, Urteil vom 5. März 2008, Az. X R 60/04

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