Bestreiten ohne Kostenfolge?
Es ist kaum einfacher und günstiger zu einem rechtskräftigen Titel gegen einen Schuldner zu kommen, als durch die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle. Einfach beim Insolvenzverwalter anmelden (§ 174 InsO) und abwarten - wenn im Prüfungstermin niemand bestreitet, trägt das Gericht den Feststellungsvermerk in die Tabelle ein und der Fisch ist geputzt (§ 177 InsO).
Deswegen ist es wichtig, dass der Verwalter sich die Forderungsanmeldungen anschaut - und im Zweifel auch ohne besonderes Kostenrisiko die Forderungsanmeldung bestreitet (§ 179 InsO).
Häufig ist die Forderung aus den beigefügten Unterlagen einfach nicht konkret nachzuvollziehen. Es sollte schon der Abschluss eines Vertrages, die Berechnung eines Kontosaldos, die Höhe eines Schadens nachvollziehbar dokumentiert sein.
Manche Gerichte lassen zu, dass Forderungen “vorläufig bestritten” werden, als Hinweis an den Gläubiger, dass die Feststellung erfolgen kann, sobald die Anmeldung schlüssig gemacht wurde. Das Gesetz sieht sowas nicht vor. Es gibt in der Tabelle nur den Status “ungeprüft”, “bestritten” oder “festgestellt”.
Eine aktuelle Entscheidung des OLG Stuttgart hatte darüber zu entscheiden, wer die Kosten einer Feststellungsklage zu tragen hat, die der Verwalter sofort anerkannt hat:
Nach Auffassung des Senats kann sich eine Hinweispflicht des Insolvenzverwalters allenfalls auf offensichtliche Mängel der Anmeldung, etwa auf solche, die einer Aufnahme der Forderung in die Tabelle entgegen stehen, beziehen. Dagegen ist der Insolvenzverwalter vor Einlegung des Widerspruchs nicht verpflichtet, den Gläubiger zuvor auf Schlüssigkeitsmängel hinzuweisen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich eine solche Pflicht für den Verwalter nicht aus den §§ 4 InsO, 139 ZPO. Das Risiko einer unzulänglichen Forderungsanmeldung trägt der Gläubiger. Will er ausschließen, dass der Insolvenzverwalter der Forderung nur deshalb widerspricht, weil er diese anhand der Anmeldung und der vorgelegten Unterlagen nicht prüfen kann, sollte er den Insolvenzverwalter vor Klageerhebung fristgebunden zur Mitteilung auffordern, welche Umstände einer Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle entgegenstehen. Die bloße Sachstandsanfrage vom 17.04.2007 genügt diesen Anforderungen allerdings nicht. Unterlässt der Gläubiger eine Nachfrage, so trägt er im anschließenden Feststellungsverfahren das Kostenrisiko hinsichtlich eines sofortigen Anerkenntnisses, wenn der Verwalter die Forderung nunmehr erstmalig auf Basis eines schlüssigen Klagvortrags prüfen kann.
Es geht also nicht, den Verwalter alleine mit dem Kostenrisiko eines Feststellungsrechtsstreites mit unschlüssigen / unvollständigen Forderungsanmeldungen unter Druck zu setzen.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2008, Az. 10 W 21/08 über Jusitz Baden-Württemberg