How-to vom BGH für Anfechtungsklagen gegen die Bank bei Globalzession
Solche Entscheidungen find ich immer gut. Könnten auch Autoren von einschlägigen Kommentaren als Leitgerüst für § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO verwenden.
Schritt für Schritt erläutert der Xi. Zivilsenat, wann und wie der Insolvenzverwalter für die Masse etwas erreichen kann, wenn die Bank über eine Globalzession und / oder einer Sicherungsübereignung eines Warenlagers Absonderung verlangen kann. Die Entscheidung enthält viele Verweise auf weitere Rechtssprechung und einschlägige Literaturmeinungen.
Prädikat: Sehr praktisch.
Allgemein sind Rechtshandlungen, die zur Werthaltigkeit einer abgetretenen Forderung führen, als selbständig anfechtbar anzusehen. Anfechtbar sind danach Erfüllungshandlungen wie die Herstellung eines Werkes, die Übergabe der Kaufsache oder die Erbringung von Dienstleistungen (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO, S. 187 Rn. 36; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372, 373 Rn. 14). Daran hält der Senat fest.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2008, IX ZR 47/05