Feststellen immer, wenn irgendein Forderungsgrund besteht

Der Gläubiger hatte die Forderungen gegen den Schuldner als Schadenseratz aus “Mietbetrug” angemeldet. Der Insolvenzverwalter hat isoliert dem Anspruchsgrund widersprochen. Die Deliktforderung wäre von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 InsO).

Im folgenden Feststellungsrechtstreit ging es darum, ob der Insolvenzverwalter berechtigt ist, sein Bestreiten auf den Forderungsgrund zu beschränken:

Für den Fall der Anspruchskonkurrenz - etwa bei vertraglichen Ansprüchen und Ansprüchen aus unerlaubter Handlung - prüft der Insolvenzverwalter zwar die Forderungsanmeldung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, die den Forderungsbestand in Frage stellen können. Stützt ein Rechtsgrund jedoch die angemeldete Forderung, hat der Insolvenzverwalter sie in die Insolvenztabelle als unbestritten einzutragen; über den Rechtsgrund der Forderung hat er keine Entscheidung zu treffen (BGH, Urt. v. 17. Januar 2008, aaO S. 652 Rn. 13; LG Trier ZInsO 2006, 216, 217; Braun/Specovius, InsO 3. Aufl. § 178 Rn. 3; HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. § 302 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 Rn. 15; Brückl ZInsO 2005, 16, 18 f; Eisner NZI 2003, 480, 485; a.A. FK-InsO/Kießner, 4. Aufl. § 174 Rn. 27; Schmidt ZInsO 2006, 523, 525).

Hängt der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht ab, scheidet auch ein hierauf beschränkter Widerspruch aus.

BGH, Urteil vom 12. Juni 2008, Az. IX ZR 100/07

Ist auch einleuchtend. Der Schuldner kann dem Vorwurf der unerlaubten Handlung widersprechen und damit verhindern, dass eine einzelne Forderung aus der Restschuldbefreiung ausgenommen wird. Dem Verwalter kann das egal sein. Dem Verwalter geht es nur um die Frage, ob die Forderung im Schlussverzeichnis aufgenommen wird - oder nicht.

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