Werthaltig durch Arbeitsleistung
In diesen Tagen veröffentlicht der BGH Entscheidungen, die weitere Details zur Anfechtung gegenüber der Bank bei wirksamer Globalzession darstellen. Dabei kommt die “Werthaltigmachung” als Rechtshandlung in den Blickpunkt:
Gemäß §§ 130, 131 InsO sind auch Rechtshandlungen anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung ermöglichen. Deshalb gehören zu den anfechtbaren Rechtshandlungen im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und Realakte. Wird durch vom Schuldner veranlasste Maßnahmen die Fälligkeit der Vergütung herbeigeführt oder die Einrede nach § 320 BGB ausgeräumt, so gewinnt die Forderung dadurch für den Sicherungsnehmer an Wert. Deshalb sind solche tatsächlichen Leistungen als gegenüber einem vorausgegangenen Vertragsschluss des Schuldners selbständige Rechtshandlungen ebenfalls insolvenzrechtlich anfechtbar (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, aaO S. 187 Rn. 37 m.w.N.). Sie sind, wenn - wie hier - die Entstehung der Forderung eine kongruente Deckung darstellte, ebenfalls nur als kongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, aaO S. 187 f Rn. 38 f m.w.N.).
BGH, Urteil vom 26. Juni 2008, IX ZR 144/05