Arglistig getäuscht
Für den Verkauf eines Betriebs aus einer Insolvenzmasse stellt § 613a BGB aus der Sicht des Erwerbers ein ernsthaftes Problem dar. Die wirtschaftlichen Probleme des insolventen Unternehmens haben immer mit der Struktur des Unternehmens zu tun. Meistens hat sich auch die Marktlage geändert.
Für eine neue Ausrichtung des Betriebs braucht es auch die richtigen Leute. Und das sind nicht notwendigerweise alle, die bisher auf der Gehaltsliste standen.
Andererseits wäre es auch nicht in Ordnung, wenn man ohne Weiteres die Arbeitnehmer durch die Gründung eines neuen Unternehmensträgers mit der Insolvenz des alten Unternehmensträgers “entsorgen” könnte.
Also entsteht ein Graubereich: Die Arbeitnehmer “müssen” unterschreiben, dass sie “freiwillig” aus dem Unternehmen ausscheiden. Der Erwerber wählt dann aus, mit welchen Menschen aus der bisherigen Belegschaft er den Betrieb fortführen möchte.
Eine derartige Situation hat das Arbeitsgericht Freiburg veranlasst, die Arglistanfechtung einer sogenannten “Dreiseitigen Vereinbarung” durch den Arbeitnehmer durchgreifen zu lassen:
den Mitarbeitern sei auf der Betriebsversammlung mitgeteilt worden, dass für den Fall der Nichtunterzeichnung eine fristlose Kündigung ihnen gegenüber ausgesprochen würde. Diese fristlose Kündigung habe weiter Sperrzeiten zur Folge, da ein Arbeitsplatzangebot in der Beschäftigungsgesellschaft existiere.
Des Weiteren sei mitgeteilt worden, dass wenn ein einziger Mitarbeiter diesen Vertrag nicht unterzeichnen würde, der Betrieb definitiv nicht übernommen würde. Dies hätte die Schließung des Betriebes und den Verlust der Arbeitsplätze sämtlicher Mitarbeiter zur Folge. Letztlich sei also dargestellt worden, dass die Unterzeichnung der Dreiseitigen Verträge durch alle Arbeitnehmer unabdingbare Voraussetzung für einen Erwerb gewesen sei.
Schließlich habe der Werksleiter R. den Kläger am 24.07.2007 gegen 14.00 Uhr kurz vor Schichtende am Arbeitsplatz aufgesucht. Herr R. habe den Kläger gefragt, wo der Dreiseitige Vertrag sei. Der Kläger habe daraufhin erklärt, er habe diesen zu Hause vergessen. Daraufhin sei er ermahnt worden, den Vertrag bis zum nächsten Tag unterzeichnet mitzubringen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er, wenn er den Vertrag nicht unterschreibe, sofort nach Hause geschickt werde. Insgesamt sei der Kläger hierdurch extrem unter Druck gesetzt worden.
ArbG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008, Az 13 Ca 378/07 - Über Justiz Baden-Württemberg
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