Im Knast auf die Restschuldbefreiung warten?

Der Schuldner ist zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Beim Amtsgericht Montabaur hat der Schuldner seinen Insolvenzantrag eingereicht und die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO beantragt.

Das Amtsgericht hat die Stundung abgelehnt:

Zur Begründung hat die Insolvenzrichterin im Wesentlichen angeführt, dass der Schuldner seiner Obliegenheit in Form einer angemessen entlohnten Erwerbstätigkeit nicht nachgehe und in absehbarer Zeit aufgrund seiner – selbst verschuldeten - Inhaftierung nicht nachgehen könne. Die Verletzung der Erwerbsobliegenheit nach § 295 Abs. 1 Ziffer 1 InsO stelle einen Versagungsgrund im Sinne des § 296 InsO dar. Dem Schuldner könne daher erst nach Beendigung der Strafhaft oder als Freigänger seine Entschuldung betreiben.

Diese Entscheidung hat das Landgericht Koblenz kassiert. Im Kern hat sich das Gericht auf einen formalen Standpunkt bezogen und die Entscheidung dogmatisch damit begründet. Obliegenheitsverletzungen würden nur zur Aufhebung der Stundung berechtigen. Zur Aufhebung müsste aber ersteinmal Stundung gewährt werden.

Inhaltlich sieht das Landgericht auch die Entschuldungsmöglichkeit für Strafgefangene gegeben:

Im Übrigen ist die Kammer der Auffassung, dass auch ein Strafgefangener Restschuldbefreiung erlangen kann. Der entgegenstehenden Auffassung des Landgerichts Hannover vom 12. Februar 2002 – 20 T 2225/01 - (veröffentlicht in: ZInsO 2002, 449) schließt sich die Kammer nicht an. Denn da das aus der Arbeit des Schuldners im Strafvollzug bezogene Eigengeld des Häftlings in Höhe von ca. 100 bis 144 € (vgl. Bl. 50 d. A.) nach § 52 StVollzG ohne Bindung an die §§ 850ff ZPO pfändbar ist (vgl. BGH NJW 2004, 3714), können - zumindest begrenzt – Leistungen an die Gläubiger erfolgen. Die hier gegebene – eventuelle – Verminderung bisherigen pfändbaren Einkommens durch die Inhaftierung kann nicht als Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 295 InsO qualifiziert werden (vgl. zum Ganzen: Braun, a. a. O., § 295 Rdnr. 6; Kohte, EWiR, § 295 InsO, 1/02, S. 491; Wilhelm, ZInsO 2002, 450f; Riedel, ZVI 2002, 131 f).

Landgericht Koblenz, Beschluss vom 2. Juli 2007, Az. 2 T 444/08

Es sollte daher bei der Sozialarbeit in den JVAs zum Regelpaket gehören, die Schulden der Gefangenen anzugehen damit die Zeit während der Inhaftierung schon für das Entschuldungsverfahren genutzt werden kann.

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