60% Säumniszuschläge im Jahr
Ich lese eine Mahnung einer gesetzlichen Krankenversicherung an ein freiwillig versichertes Mitglied:
Gemäß § 24 SGB IV ist die Krankenkasse verpflichtet, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu erheben. Für Beiträge, die länger als einen Monat säumig sind, ist für jeden weiteren angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 5 v.H. des rückständigen auf 50,00 EUR nach unten gerundeten Betrages zu zahlen.
5%?
Tatsächlich hat jemand einen Abs. 1a in den § 24 SGB IV geschmuggelt.
Haben es die noch alle? Der gesetzliche Verzugszins würde bei 8% über dem Basiszinssatz liegen. Der Staat erhebt von einer kleinen Minderheit aber 60% im Jahr. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das durch alle Instanzen “hebt”.
Nun ja… das Verhalten des Staates in Bezug auf seinen eigenen Haushalt und die sog. “sozialen Sicherungssysteme” entspricht halt dem eines privaten Unternehmens, dessen GF weiß, daß er eigentlich zahlungsunfähig ist und den Gang zum InsGericht eher gestern als morgen antreten müßte, aber statt dessen noch ein paar Wochen zappelt und strampelt und auf jede erdenkliche Weise versucht Liquidität zu generieren - zB indem er seinen eigenen Debitoren die Fa. Moskau Inkasso auf den Hals schickt.
↓ Zitat | Posted 23. September 2008, 10:00