Kehrtwende des BFH zur Vervielfältigungstheorie
Da kann man ja als Betroffener nur hoffen, das der steuerlicher Berater Rechtsmittel eingelegt hat.
Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter ist auch dann eine solche aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG), wenn sie unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausgeübt wird, sofern der Insolvenzverwalter dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt (Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie).
Für die sorgfältig Beratenen sicherlich eine gute Nachricht.