Der Treuhänder kann in der Wohlverhaltensphase den Schuldner jederzeit um Auskunft über seine Vermögensverhältnisse bitten (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). In diesem Fall wollte der Treuhänder das Gehalt der Ehefrau des Schuldners wissen.
Das Einkommen der Ehefrau ist relevant, da bei entsprechendem eigenem Einkommen die Ehefrau bei den Unterhaltspflichten herausgerechent werden kann (§ 850c Abs. 4 ZPO).
Der Schuldner hat dem Treuhänder auf seien Frage nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet:
Tatsächlich bezog der Schuldner im September 2005 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.296,79 €, so dass sich - falls die Ehefrau ein hinreichendes eigenes Einkommen erzielt und nicht unterhaltsberechtigt ist - ein pfändbares Einkommen von 213,40 € errechnet. Aufgrund dieses Sachverhalts hat der Treuhänder in seinem Bericht vom 20. Januar 2006 die Auffassung vertreten, dem Schuldner könne auf der Grundlage des Antrags eines Gläubigers nach § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden.
Zwei Gläubiger haben daraufhin beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Schuldner hat nach diesen Anträgen den bei herausrechnung der Unterhaltspflicht ersichtliche pfändbare Betrag an den Treuhänder bezahlt.
Das war aber zu spät:
Eine Gläubigerbeeinträchtigung scheidet nicht deshalb aus, weil der Schuldner den Betrag in Höhe von 213,40 € am 6. Juni 2006 an den Treuhänder entrichtet hat. Bei Begehung eines der Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO entgegenstehenden Obliegenheitsverstoßes ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die nach Ende des Schlusstermins erfolgte Angabe der tatsächlich erzielten Einnahmen und deren Abführung den Verstoß nicht zu heilen vermag (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97; Beschl. v. 24. April 2008 - IX ZB 115/06; v. 5. Juni 2008 - IX ZB 119/06). Im Blick auf eine Versagung der Restschuldbefreiung während der Treuhandperiode (§ 296 InsO) ist streitig, ob der Schuldner eine Obliegenheitsverletzung durch die Zahlung des vorenthaltenen Betrages nachträglich heilen kann (ablehnend etwa Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl. § 296 Rn. 20; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 296 Rn. 11; Kübler/ Prütting/Wenzel, aaO § 296 Rn. 5). Auch nach der Gegenauffassung kommt dem Schuldner die Wiedergutmachung einer Obliegenheitsverletzung in Einklang mit der zitierten Rechtsprechung zu § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nur zustat-ten, falls sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, bevor ein Versagungsantrag gestellt wurde (FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 296 Rn. 14; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 296 Rn. 2). Die Zahlung durch den Schuldner ist indessen erst am 6. Juni 2006 und mithin zu einem Zeitpunkt erfolgt, lange nachdem am 6. und 13. März 2006 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt worden waren.
BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008, IX ZB 183/07