Im Stau stadteinwärts 

Gespeichert unter: Schuldner on Montag, August 18th, 2008 by usto | 1 Kommentar

Heute auf dem Weg zu meinem Büro in Stuttgart steht vor mir der Lieferwagen eines Fliesenlegers: Neues Auto, schön beschriftet und sauber. Die Reklame weist den Inhaber als Experte für eine besondere Verlegart für Marmor aus.

Ein ehemaliger Schuldner, die alten Schulden wurden durch einen Insolvenzplan erledigt. Als ich an seinem Auto rechts vorbeifahre sehe ich einen stolzen Fliesenlegermeister auf dem Weg zur Arbeit.

Schön.

Leichte Schulder ist nicht 

Gespeichert unter: Allgemeines on Samstag, August 16th, 2008 by usto | Keine Kommentare

Der Treuhänder kann in der Wohlverhaltensphase den Schuldner jederzeit um Auskunft über seine Vermögensverhältnisse bitten (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). In diesem Fall wollte der Treuhänder das Gehalt der Ehefrau des Schuldners wissen.

Das Einkommen der Ehefrau ist relevant, da bei entsprechendem eigenem Einkommen die Ehefrau bei den Unterhaltspflichten herausgerechent werden kann (§ 850c Abs. 4 ZPO).

Der Schuldner hat dem Treuhänder auf seien Frage nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet:

Tatsächlich bezog der Schuldner im September 2005 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.296,79 €, so dass sich - falls die Ehefrau ein hinreichendes eigenes Einkommen erzielt und nicht unterhaltsberechtigt ist - ein pfändbares Einkommen von 213,40 € errechnet. Aufgrund dieses Sachverhalts hat der Treuhänder in seinem Bericht vom 20. Januar 2006 die Auffassung vertreten, dem Schuldner könne auf der Grundlage des Antrags eines Gläubigers nach § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden.

Zwei Gläubiger haben daraufhin beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Schuldner hat nach diesen Anträgen den bei herausrechnung der Unterhaltspflicht ersichtliche pfändbare Betrag an den Treuhänder bezahlt.

Das war aber zu spät:

Eine Gläubigerbeeinträchtigung scheidet nicht deshalb aus, weil der Schuldner den Betrag in Höhe von 213,40 € am 6. Juni 2006 an den Treuhänder entrichtet hat. Bei Begehung eines der Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO entgegenstehenden Obliegenheitsverstoßes ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die nach Ende des Schlusstermins erfolgte Angabe der tatsächlich erzielten Einnahmen und deren Abführung den Verstoß nicht zu heilen vermag (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97; Beschl. v. 24. April 2008 - IX ZB 115/06; v. 5. Juni 2008 - IX ZB 119/06). Im Blick auf eine Versagung der Restschuldbefreiung während der Treuhandperiode (§ 296 InsO) ist streitig, ob der Schuldner eine Obliegenheitsverletzung durch die Zahlung des vorenthaltenen Betrages nachträglich heilen kann (ablehnend etwa Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl. § 296 Rn. 20; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 296 Rn. 11; Kübler/ Prütting/Wenzel, aaO § 296 Rn. 5). Auch nach der Gegenauffassung kommt dem Schuldner die Wiedergutmachung einer Obliegenheitsverletzung in Einklang mit der zitierten Rechtsprechung zu § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nur zustat-ten, falls sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, bevor ein Versagungsantrag gestellt wurde (FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 296 Rn. 14; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 296 Rn. 2). Die Zahlung durch den Schuldner ist indessen erst am 6. Juni 2006 und mithin zu einem Zeitpunkt erfolgt, lange nachdem am 6. und 13. März 2006 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt worden waren.

BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008, IX ZB 183/07

Gelogen? Oder nur nicht alles gesagt? 

Gespeichert unter: Schuldner on Samstag, August 16th, 2008 by usto | Keine Kommentare

Die Mandantin schildert eine Situation aus ihrer privaten Beziehung. Der neue Freund erkundigt sich, ob sie Geldprobleme hat.

Meine Ex hatte immer Probleme mit dem Geld und ein Insolvenzverfahren. Sowas will ich nicht mehr haben.

Die Mandantin bestätigt Geldprobleme, betont aber, dass das noch nicht immer so war und auch wieder geregelt wird. Das die Regelung über ein Insolvenzverfahren erfolgen soll, erwähnt sie vorläufig nicht.

Sie sagt mir: Ich habe nicht gelogen - ich habe nur nicht alles gesagt.

Haushälterin weggefallen 

Gespeichert unter: Schuldner on Dienstag, August 12th, 2008 by usto | Keine Kommentare

Ein gebildeter Mann hat wohl nicht gelernt zu Haushalten. Die Scheidung trifft ihn finanziell nicht besonders hart. Aber die Entscheidungen in der Folge bringen eine gesicherte Existenz aus dem Gleichgewicht.

Und die betrügerischen Kreditvermittler haben in ihm einen naiven Gegenpart. Da kauft mann schon mal eine Eigentumswohnung, die nicht benötigt wird um über den Kaufpreis hinaus noch einen Extrakredit zu bekommen.

Nach einigen Umschuldungen hat er das Best-of der Ratenkreditbanken am Start. Es werden sechs ungemütliche Jahre, aber der Mann hat wenigstens den ersten Schritt gemacht und beginnt sein Leben wieder in seine Hand zu nehmen.

Email-Adressen der Abonennten vom insolvenzrechtsportal.de benötigt? 

Gespeichert unter: Allgemeines on Donnerstag, August 7th, 2008 by usto | 1 Kommentar

Die Urlaubsvertretung für den Newsletter zum Insolvenzrechtsportal (Lexisnexis) hat noch nichts von BCC gehört. Diese Woche schon zum zweiten mal sind die Adressen der Empfänger offen einsehbar. Vergangene Woche kam der Newsletter wenigstens nur einmal und nicht mindestens 8mal (aktueller Stand).

Vertriebscowboys 

Gespeichert unter: Allgemeines on Donnerstag, August 7th, 2008 by usto | Keine Kommentare

Neues Wort gelernt.

Es handelt sich um Menschen, die den eigenen Vorteil im Geschäftsleben höher bewerten als den Gegenwert, den die Kunden dafür erhalten. Besonders häufig anzutreffen sind C. in den oberen Ebenen von Strukturvertrieben. Meistens handelt es sich um Leute, denen die Fassade wichtiger ist als der Inhalt.

Oder wie die Oma eines Freundes gesagt hätte: Geschäftemacher und eben keine Geschäftsleute.

Überwiegend Dreier halt *einsortier*

Löschung aus dem Schuldnerregister 

Gespeichert unter: Restschuldbefreiung on Donnerstag, August 7th, 2008 by usto | Keine Kommentare

Über das Rechtspflegerforum folgender Sachverhalt:

Ein Schuldner beantragt eine Löschung seines Eintrages durch einen Gläubiger X im Schuldnerverzeichnis. Der Gläubiger X nahm am Insolvenzverfahren nicht teil.

Im Insolvenzplan wurde festgelegt, dass nach Verteilung von 10.000 EUR der Schuldner gegenüber allen Forderungen ob angemeldet oder nicht befreit wird.
Die Insolvenzverwalterin bestätigte die Verteilung des festgelegten Betrages aus dem Insolvenzplan.
Das Insolvenzverfahren ist nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplanes und nach Abhaltung des Schlusstermins vom Insolvenzgericht aufgehoben worden.

Kann die Eintragung im Schuldnerregister gelöscht werden? Die Rechtspfleger sind sich einig: Ja, da die Zahlung nachgewiesen wurde. Mit dem Löschungsnachweis kann der Schuldner dann auch bei der Schufa und weiteren Auskunfteien verlangen, dass die dort gespeicherten Daten berichtigt werden (§ 35 BDSG).

Der Fall zeigt ganz schön, dass mit einem Insolvenzplan relativ schnelle und einfache Lösungen möglich sind. Allerdings habe ich Zweifel, dass ich bei “meinem” Stammgericht einen Plan mit dem Inhalt überhaupt zugelassen bekommen hätte. Der Planinhalt ist offensichtlich nicht vollstreckbar (§ 257 InsO). Ich mache daher in diesen Fällen im Gestaltenden Teil ein konkretes Quotenangebot. Der Schuldner läuft dann eben Gefahr, dass bei nachträglichen Anmeldungen sich der insgesamt zu zahlende Betrag nochmals verändert.

„Wir sind nicht nur führungslos, wir haben Auflösungserscheinungen.“ 

Gespeichert unter: Allgemeines on Donnerstag, August 7th, 2008 by usto | Keine Kommentare

In meiner Heimatstadt dokumentiert die örtliche Tageszeitung den Selbstzerfleischungsprozess einer Traditionsfirma. Ein Fall, an dem sich Anwälte und sonstige Berater eine goldene Nase verdienen werden.

Und in einigen Monaten werden wir sehen, ob die Berater die goldene Nase wert waren.

Doch keine neue Identität in Südamerika 

Gespeichert unter: Schuldner on Mittwoch, August 6th, 2008 by usto | Keine Kommentare

Ein junger gut ausgebildeter Mann wendet sich an mich. Auf dem Tisch liegt ein Mahnschreiben einer Bank. Seine Mutter war gestorben, er hatte keinen Kontakt mehr zur Familie.

Gemeinsam mit den übrigen gesetzlichen Erben steht der Mann im Erbschein. Und die Bank macht Druck.

Der Gang zum Anwalt hat meinen Mandanten dazu gebracht, Fluchtgedanken zu hegen. Er wurde bei der Beratung vom Anwalt nicht darauf hingewiesen, dass sich die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränken lässt (§ 1989 BGB oder § 1990 BGB).

Morgen geht der Antrag an das Insolvenzgericht. Die Anhörung des Gerichtes (§ 317 Abs. 2 Satz 2 InsO)  bei den Miterben wird seit langer Zeit das erste Lebenszeichen sein, dass sie vom Familienmitglied erhalten.

Keine Geschäftsverlagerung in den Knast 

Gespeichert unter: GmbH on Dienstag, August 5th, 2008 by usto | Keine Kommentare

Die GmbH greift ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts an und beantragt die Wiedereinsetzung. Diesen Antrag begründet die GmbH damit, dass die Klageschrift in einer Zeit im Briefkasten zugestellt wurde, als der Geschäftsführer inhaftiert war.

Die von der Beschwerde herangezogenen Grundsätze zur Aufhebung der Wohnungseigenschaft, wenn der Wohnungsinhaber in Untersuchungshaft genommen wird (vgl. nur MünchKomm-ZPO/Häublein aaO Rdn. 8 m.N.), betreffen eine nicht vergleichbare Fallgestaltung. Der Verlust der Wohnungseigenschaft ist Folge einer Verlagerung des räumlichen Lebensmittelpunktes an einen anderen Ort (so bereits BGH, Urteil vom 24. November 1977 - II ZR 1/76 - NJW 1978, 1858 f. und ständig; vgl. MünchKomm-ZPO/Häublein aaO Rdn. 6 ff. m.w.N.), die mit dem Haftantritt - je nach Dauer - verbunden sein kann. Die Inhaftierung eines Geschäftsführers allein kann indes eine Verlagerung des Geschäftsortes seiner Gesellschaft nicht bewirken.

Das Versäumnisurteil gegen die GmbH hatte daher Bestand.

BGH, Beschluss vom 2. Juli 2008, Az. IV ZB 5/08