Königsstraße 

Gespeichert unter: Allgemeines on Dienstag, August 5th, 2008 by usto | Keine Kommentare

Ein Geschäftspartner teilt mir mit, dass im Wege einer Aufspaltung mein Vertrag einem neuen Vertragspartner zugeordnet wurde. In dem Anschreiben erhalte ich die Mitteilung, dass nunmehr “[Marke] Stuttgart Königsstraße GmbH & Co. KG” für mich zuständig ist. Offenbar ein Tippfehler im Anschreiben? In Stuttgart gibt es nur die Königstraße.

Allerdings zieht sich der Fehler bis ins Handelsregister: Auch dort ist die Gesellschaft mit dem falschen Namen so eingetragen.

*seufz*

Inititativ 

Gespeichert unter: Allgemeines on Dienstag, August 5th, 2008 by usto | Keine Kommentare

Überraschung in der Post. Eine Bewerbung einer jungen gut ausgebildeten Dame. Sie arbeitet bei einer Behörde als Beamtin zur Probe:

Der Öffentliche Dienst bietet zwar einen sicheren Arbeitsplatz, jedoch werden Fleiß, Engagement und Leistungsbereitschaft nicht honoriert und auch nicht immer gefordert. Da sich in den letzten Monaten in meinem Privatleben weitreichende Änderungen vollzogen haben, möchte ich nun meinen Beamtenstatus aufgeben um mich beruflich neu zu orientieren. Gerne würde ich in Ihrem noch jungen Unternehmen diesen beruflichen Neuanfang wagen und dazu beitragen die 5zwerge auf Erfolgskurs zu halten und noch erfolgreicher zu machen.

Die bisherige Tätigkeit bei der Behörde würde auch gut zu uns passen. Ein Gespräch werden wir mit der Dame in jedem Fall führen.

Warum der Unternehmerberuf nie langweilig ist 

Gespeichert unter: Allgemeines on Dienstag, August 5th, 2008 by usto | Keine Kommentare

Gute Konjunktur freut fast alle, nur für Insolvenzverwalterbüros und die Dienstleister rund um die Verwalter stellt das eine Herausforderung dar. Aber es zeichnen sich ja bessere Zeiten ab:

Wenn man die neuesten Umfragen und Meldungen zur Konjunkturlage betrachtet, könnte man einen wahren Weltuntergang erwarten: Alles knickt ein, spätestens zum Jahreswechsel, sagen Experten. Ganz so schlimm wird es nicht kommen, aber schlimm genug.

via heute.de

Ich habe in meiner Karriere als Unternehmer immer mal wieder Zeiten schlechter Konjunktur erlebt. Diese Phasen sind die besten Zeiten für echte Kreativität und Fortschritt. Wenn mit den üblichen Strukturen kein Geld mehr verdient werden kann, gewinnt eben der Bewegliche.

Der Unternehmer, egal ob Insolvenzverwalter, Handwerker, Händler, Anwalt - oder was auch immer - muss sich, sein Produkt, sein Weg zum Kunden und seine Fertigungsstrukturen ständig in Frage stellen und bei Bedarf auch mal ganz neu erfinden.

Wer das nicht macht, landet dann im Aktenschrank des Insolvenzverwalters. Das muss allerdings auch nicht so schlimm sein, wenn der Schuldner/Unternehmer aus seinen Fehlern gelernt hat.

Kein Grund zur Beschwerde 

Gespeichert unter: GmbH on Montag, August 4th, 2008 by usto | Keine Kommentare

Die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG, hatte den Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt. Der Gutachter hat festgestellt, dass Insolvenzgründe vorliegen und dass die Kosten des Verfahrens aus dem Vermögen der Schuldnerin gedeckt werden können (§ 26 InsO in Verbindung mit § 54 InsO).

Die Schuldnerin wendet sich gegen die Verfahrenseröffung, weil ihrer Ansicht nach das Vermögen die Verfahrenskosten nicht deckt.

Wird das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, steht ihm nach neuerer Rechtsprechung des Senats gegen diese Entscheidung grundsätzlich kein Beschwerderecht zu. Diese rechtliche Würdigung beruht auf der Erwägung, dass der Schuldner durch die seinem Antrag entsprechende Verfahrenseröffnung keine formelle Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels erleidet (BGH, Beschl. v. 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, ZIP 2007, 499 Rn. 6). Daran anknüpfend hat der Senat einem Schuldner, der die auf seinem Antrag beruhende Verfahrenseröffnung unter dem Gesichtspunkt einer die Kosten des Verfahrens nicht deckenden Masse (§ 26 InsO) beanstandet hat, die Beschwer abgesprochen (BGH, Beschl. v. 26. April 2007 - IX ZB 8/06, ZInsO 2007, 663, 664 Rn. 3).

Damit soll verhindert werden, dass die Geschäftsführer eine Gesellschaft durch verspätete Antragstellung so ausbluten, dass keine Verfahrenseröffnung erfolgt und so auch die Ersatzansprüche gegen die Geschäftsführer und Gesellschafter nicht eingefordert werden.

BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008, IX ZB 225/07

Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg 

Gespeichert unter: Allgemeines on Samstag, August 2nd, 2008 by usto | Keine Kommentare

Bis vor Kurzem waren die Gerichtsentscheidungen der Gerichte in Berlin und Brandenburg verstreut über die einzelnen Gerichte abrufbar. Heute wollte ich beim Brandenburgischen OLG nachschauen, ob es interessante Entscheidungen gibt, die erfreuliche Neuigkeit:

Alle Gerichte aus beiden Ländern unterhalten jetzt eine gemeinsame Datenbank.

Wie ein Geschenk 

Gespeichert unter: Allgemeines on Samstag, August 2nd, 2008 by usto | Keine Kommentare

Die Eigentumswohnung des Schuldners ist vermietet. Das Geld kommt Monat für Monat regelmäßig. Durch Grundschulden und nachrangige Sicherungshypotheken ist die Wohnung aber wertausschöpfend belastet. Als Insolvenzverwalter wäre das eine schöne Sache, da bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Gläubiger zur Verwertung schreiten die Mieten der Masse zufliesen.

Der Verwalter ging jedoch zum Notar und hat die dort seine Unterschrift unter die Freigabeerklärung gesetzt. Der Schuldner kann über die Wohnung wieder verfügen und damit auch die Miete einziehen.

Seit mehr als zwei Jahren kassiert nun der Schuldner die Miete, zahlt brav die laufenden Hausgelder und harrt der Dinge, die da kommen.

Im Knast auf die Restschuldbefreiung warten? 

Gespeichert unter: Restschuldbefreiung on Samstag, August 2nd, 2008 by usto | Keine Kommentare

Der Schuldner ist zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Beim Amtsgericht Montabaur hat der Schuldner seinen Insolvenzantrag eingereicht und die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO beantragt.

Das Amtsgericht hat die Stundung abgelehnt:

Zur Begründung hat die Insolvenzrichterin im Wesentlichen angeführt, dass der Schuldner seiner Obliegenheit in Form einer angemessen entlohnten Erwerbstätigkeit nicht nachgehe und in absehbarer Zeit aufgrund seiner – selbst verschuldeten - Inhaftierung nicht nachgehen könne. Die Verletzung der Erwerbsobliegenheit nach § 295 Abs. 1 Ziffer 1 InsO stelle einen Versagungsgrund im Sinne des § 296 InsO dar. Dem Schuldner könne daher erst nach Beendigung der Strafhaft oder als Freigänger seine Entschuldung betreiben.

Diese Entscheidung hat das Landgericht Koblenz kassiert. Im Kern hat sich das Gericht auf einen formalen Standpunkt bezogen und die Entscheidung dogmatisch damit begründet. Obliegenheitsverletzungen würden nur zur Aufhebung der Stundung berechtigen. Zur Aufhebung müsste aber ersteinmal Stundung gewährt werden.

Inhaltlich sieht das Landgericht auch die Entschuldungsmöglichkeit für Strafgefangene gegeben:

Im Übrigen ist die Kammer der Auffassung, dass auch ein Strafgefangener Restschuldbefreiung erlangen kann. Der entgegenstehenden Auffassung des Landgerichts Hannover vom 12. Februar 2002 – 20 T 2225/01 - (veröffentlicht in: ZInsO 2002, 449) schließt sich die Kammer nicht an. Denn da das aus der Arbeit des Schuldners im Strafvollzug bezogene Eigengeld des Häftlings in Höhe von ca. 100 bis 144 € (vgl. Bl. 50 d. A.) nach § 52 StVollzG ohne Bindung an die §§ 850ff ZPO pfändbar ist (vgl. BGH NJW 2004, 3714), können - zumindest begrenzt – Leistungen an die Gläubiger erfolgen. Die hier gegebene – eventuelle – Verminderung bisherigen pfändbaren Einkommens durch die Inhaftierung kann nicht als Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 295 InsO qualifiziert werden (vgl. zum Ganzen: Braun, a. a. O., § 295 Rdnr. 6; Kohte, EWiR, § 295 InsO, 1/02, S. 491; Wilhelm, ZInsO 2002, 450f; Riedel, ZVI 2002, 131 f).

Landgericht Koblenz, Beschluss vom 2. Juli 2007, Az. 2 T 444/08

Es sollte daher bei der Sozialarbeit in den JVAs zum Regelpaket gehören, die Schulden der Gefangenen anzugehen damit die Zeit während der Inhaftierung schon für das Entschuldungsverfahren genutzt werden kann.

Re: AW: Re: AW: Re: AW: Re: AW: [Email-Subject] 

Gespeichert unter: User on Freitag, August 1st, 2008 by usto | Keine Kommentare

Kennzeichen, dass das Mailprotokoll nicht als Chatersatz vorgesehen ist :-)

Berufung per E-Mail an das Gericht: Express-Alterung für den Anwalt 

Gespeichert unter: Allgemeines on Freitag, August 1st, 2008 by usto | Keine Kommentare

Da kann man sich richtig vorstellen, wie die Anwaltssekretärin mit Rehaugen vor dem Chef steht, als nach Fristablauf dem Anwalt folgender Sachverhalt gewahr wird:

Am Nachmittag des 3. September 2007 versuchte die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die ausgedruckte und unterzeichnete Begründung der fristgemäß eingelegten Berufung gemeinsam mit der Berufungsbegründung in einem Parallelverfahren per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln. Der erste Übermittlungsversuch schlug gegen 15.15 Uhr nach Übermittlung der ersten neun Seiten der Berufungsbegründung im Parallelverfahren fehl. Auf telefonische Anfrage erhielt die Anwaltssekretärin von der auf der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts tätigen Justizhauptsekretärin die Auskunft, die Berufungsbegründung könne auch auf elektronischem Wege (per E-Mail) übersandt werden; die Beamtin nannte hierzu ihre persönliche elektronische Anschrift unter der E-Mail-Adresse des Oberlandesgerichts. Die Anwaltssekretärin übersandte hierauf die von ihr zuvor eingescannte Berufungsbegründung als Datei im Portable-Document-Format (PDF). Die Geschäftsstellenbeamtin druckte die Datei aus und versah sie mit einem Eingangsstempel; hierüber vergewisserte sich die Anwaltssekretärin telefonisch und bat um Übersendung einer Eingangsbestätigung.

Das Berufungsgericht hat die Berufung wegen der versäumten Frist verworfen und keine Wiedereinsetzung gewährt.

Im Ergebnis hat der BGH den Ausdruck der PDF-Datei wie ein Telefax behandelt:

Der Ausdruck verkörpert die Berufungsbegründung in einem Schriftstück und schließt auch mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ab. Dass die Unterschrift nur in der Kopie wiedergegeben ist, ist entsprechend § 130 Nr. 6 2. Alt. ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch als PDF-Datei übermittelt und von der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts entgegengenommen worden ist.

Zwar lässt das Gesetz die Wiedergabe der Unterschrift nur für den Fall der Übermittlung durch einen Telefaxdienst ausdrücklich zu. Nimmt das Gericht indessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen, behinderte es den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BGHZ 151, 221, 227), würde die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie in diesem Fall nicht für genügend erachtet.

BGH, Urteil vom 15. Juli 2008, Az. X ZB 8/08

Was wollen Sie mit dem Rest Ihres Lebens anfangen? 

Gespeichert unter: Allgemeines on Freitag, August 1st, 2008 by usto | Keine Kommentare

Diese Kernfrage begleitet mich durch fast alle Beratungsmandate. Alles andere kommt später und betrifft letztendlich häufig nur Symptome. Wenn es mit dem Geld nicht funktioniert, ist das eigentlich immer nur die Folge daraus, dass irgendwas im Leben des Mandanten aus dem Gleichgewicht geraten ist.

Manchmal ist es schön, zu erleben, wie die Mandanten tatsächlich an sich arbeiten und dann meine Werkzeuge dann dazu verwenden, die eigenen Ziele zu erreichen.

So hatte ich im August 2007 einer Mandantin heftig eingeschenkt und sie wieder weggeschickt. Das Gespräch hatte ich nicht mehr konkret in Erinnerung, nur dass ich sehr offenherzig meine Meinung gesagt hab - ich bin davon ausgegangen von der Mandantin wahrscheinlich nie wieder zu hören.

Sie hat ein Jahr später meine Worte noch zitierfähig präsent. Und sie kam mit der konkreten Aufgabe an mich, in einem Teilbereich für Sie etwas zu unternehmen. Sehr gerne :-)