amateurhafte Schönwetter - Programmierung abgeliefert 

Gespeichert unter: Allgemeines on Donnerstag, Juli 31st, 2008 by usto | 3 Kommentare

Ich denke, der Admin meint es Wort für Wort:

[zu Anwort der Hotline] Das ist totaler Humbug,

[Softwareprogramm] ist nicht auf einem Arbeitsplatz installiert sondern auf einem
*Terminalserver* und ich werde sicherlich nicht [Programm] auf dem Terminalserver löschen und wieder installieren.

Die sollen endlich lernen wie man robust und sauber für Multiuser-Umgebungen programmiert und nicht solche amateurhafte Schönwetter-Programmierung abliefern, die beim kleinsten Windhauch in sich zusammenfällt. Und wenn die das nicht hinbekommen sollen sie es einfach ganz bleiben lassen.

Ärgerliches Versehen 

Gespeichert unter: Gläubiger on Donnerstag, Juli 31st, 2008 by usto | Keine Kommentare

Der Arbeitgeber einer Mandantin ist in die Schuldenbereinigung der Mandantin involviert. Vor einigen Tagen hatten wir eine längere Besprechung, um alle auf den gleichen Informationsstand zu bringen und die nächsten Schritte zu besprechen.

Heute erfahre ich, dass das Finanzamt dort eine Lohnpfändung ausgebracht hat. Mir war schleierhaft, warum. Es ist zwar beim Finanzamt eine Steuerschuld offen. Das Amt hat aber die Vollziehung ausgesetzt.

Was ist passiert? Beim Amt wurde zwar der Aussetzungsbescheid erlassen. Der Finanzkasse wurde das aber nicht mitgeteilt.

Da ist höfliches Zurückrudern angesagt und vielleicht wird ja sogar eines der raren E-Worte (Entschuldigung) verbraucht.

Mir bereitet dieser Mist jedenfalls gleich unnötige Arbeit. Und der Arbeitgeber ist ebenfalls hocherfreut *seufz*

Teure Lügen 

Gespeichert unter: Allgemeines on Donnerstag, Juli 31st, 2008 by usto | Keine Kommentare

Ein Buchhalter, der gerne wie ein Steuerberater wahrgenommen werden will, hält sich für besonders schlau. Deswegen hat er einer Anfechtung nach § 131 InsO (Steuererstattungsansprüche waren nachträglich abgetreten worden) entgegnet, er hätte die Zahlung vom Finanzamt unmittelbar nach Eingang in bar der Schuldnerin wieder zur Verfügung gestellt.

Ein echter Freund? Nein. Diese angebliche Rückzahlung, die der Strohmann-Geschäftsführer bei einer Anhörung des Insolvenzgerichtes ins Gerichtsprotokoll diktiert hat, wurde vom Prozessgericht als neue Darlehensgewährung gewertet.

Und die Aussage des Geschäftsführers, er hätte das Geld zur Zahlung von Schulden der GmbH verwendet, hat gleich noch den Sachverhalt für eine Klage nach § 64 Abs. 2 GmbHG geliefert.

Über ein Jahr später kommt der Strohmann und sagt, dass das alles gelogen war. Das ist glaubhaft. Aus Gefallen für den Vater hat der Sohn eben erklärt, wie ihm gesagt wurde. Jetzt stehen Schulden und eine Bewährungsstrafe mit Geldauflage gegen eine eigene erfolgreiche Zukunft. Heirat und Familie stehen an, die langjährige Freundin will nicht länger warten und verlangt, dass sich der Sohn aus dem Dunstkreis des Vaters löst.

Was tun mit dem rechtskräftigen Versäumnisurteil gegen den Sohn, das wegen der Lüge erst möglich wurde? Ich mache mich auf die Suche nach einem Kompromiss.

Arglistig getäuscht 

Gespeichert unter: Arbeitnehmer on Donnerstag, Juli 31st, 2008 by usto | Keine Kommentare

Für den Verkauf eines Betriebs aus einer Insolvenzmasse stellt § 613a BGB aus der Sicht des Erwerbers ein ernsthaftes Problem dar. Die wirtschaftlichen Probleme des insolventen Unternehmens haben immer mit der Struktur des Unternehmens zu tun. Meistens hat sich auch die Marktlage geändert.

Für eine neue Ausrichtung des Betriebs braucht es auch die richtigen Leute. Und das sind nicht notwendigerweise alle, die bisher auf der Gehaltsliste standen.

Andererseits wäre es auch nicht in Ordnung, wenn man ohne Weiteres die Arbeitnehmer durch die Gründung eines neuen Unternehmensträgers mit der Insolvenz des alten Unternehmensträgers “entsorgen” könnte.

Also entsteht ein Graubereich: Die Arbeitnehmer “müssen” unterschreiben, dass sie “freiwillig” aus dem Unternehmen ausscheiden. Der Erwerber wählt dann aus, mit welchen Menschen aus der bisherigen Belegschaft er den Betrieb fortführen möchte.

Eine derartige Situation hat das Arbeitsgericht Freiburg veranlasst, die Arglistanfechtung einer sogenannten “Dreiseitigen Vereinbarung” durch den Arbeitnehmer durchgreifen zu lassen:

den Mitarbeitern sei auf der Betriebsversammlung mitgeteilt worden, dass für den Fall der Nichtunterzeichnung eine fristlose Kündigung ihnen gegenüber ausgesprochen würde. Diese fristlose Kündigung habe weiter Sperrzeiten zur Folge, da ein Arbeitsplatzangebot in der Beschäftigungsgesellschaft existiere.
Des Weiteren sei mitgeteilt worden, dass wenn ein einziger Mitarbeiter diesen Vertrag nicht unterzeichnen würde, der Betrieb definitiv nicht übernommen würde. Dies hätte die Schließung des Betriebes und den Verlust der Arbeitsplätze sämtlicher Mitarbeiter zur Folge. Letztlich sei also dargestellt worden, dass die Unterzeichnung der Dreiseitigen Verträge durch alle Arbeitnehmer unabdingbare Voraussetzung für einen Erwerb gewesen sei.
Schließlich habe der Werksleiter R. den Kläger am 24.07.2007 gegen 14.00 Uhr kurz vor Schichtende am Arbeitsplatz aufgesucht. Herr R. habe den Kläger gefragt, wo der Dreiseitige Vertrag sei. Der Kläger habe daraufhin erklärt, er habe diesen zu Hause vergessen. Daraufhin sei er ermahnt worden, den Vertrag bis zum nächsten Tag unterzeichnet mitzubringen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er, wenn er den Vertrag nicht unterschreibe, sofort nach Hause geschickt werde. Insgesamt sei der Kläger hierdurch extrem unter Druck gesetzt worden.

ArbG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008, Az 13 Ca 378/07 - Über Justiz Baden-Württemberg

Keine Angaben zur Rechtskraft

Unterschied zwischen verboten und unanständig 

Gespeichert unter: Schuldner on Mittwoch, Juli 30th, 2008 by usto | Keine Kommentare

In Gesprächen mit Mandanten ist es die Kunst, komplizierte Dinge einfach zu erklären.

Wieso zum Beispiel ist es so wichtig, dass wenigstens die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen tatsächlich bezahlt werden? Weil es verboten ist, diese Beträge nicht zu bezahlen (§ 266a StGB). Wer die Arbeitgeberanteile nicht bezahlt, ist nur unanständig. Auch wegen der Restschuldbefreiung ist das relevant (§ 302 InsO)

Wenn es dann darum geht, Prioritäten zu setzen, müssen eben zuerst die verbotenen Sachen abgestellt werden - sobald das klappt kann man dann auch wieder anständig werden.

Gleiches gilt bei Steuererklärungen: Wer die zu spät oder falsch abgibt, macht Verbotenes (§ 370 AO). Aber wer Steuern nicht rechtzeitig bezahlt, ist nur unanständig.

Übliche Symptome 

Gespeichert unter: Schuldner on Mittwoch, Juli 30th, 2008 by usto | Keine Kommentare

Aus einer Aktennotiz:

Der Druck der Vollstreckung und der vielfältigen Verbindlichkeiten bei Lieferanten, Sozialversicherungsträgern, Energielieferanten und Finanzamt führen zu den üblichen Symptomen (Angst vor dem Telefon, dem Briefkasten, vor ungebetenen Besuch während der Geschäftszeiten, schlechter Schlaf, etc.)

Schon fertig 

Gespeichert unter: Restschuldbefreiung on Dienstag, Juli 29th, 2008 by usto | Keine Kommentare

In dem Restschuldbefreiungsverfahren des [Schuldner], geb. [Jahr], [Adresse], vorher [frühere Adresse],vorher: [noch frühere Adresse],  wurde dem Schuldner durch Beschluss vom 25.07.2008 gem. § 300 InsO die Restschuldbefreiung  erteilt, nachdem die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen und Versagungsanträge nicht gestellt wurden.

Wer gleich zu Beginn der Stundungsmöglichkeit nach § 4a InsO sich um “seine Insolvenz” gekümmert hat, ist jetzt dann durch.

Empfehlung 

Gespeichert unter: Allgemeines on Dienstag, Juli 29th, 2008 by usto | Keine Kommentare

Hatte einem Mandanten einen Anwalt empfohlen. Der Verwalterkollege hat das Mandat wegen Arbeitsbelastung nicht angenommen. Rückfrage des Mandanten:

was halten sie von Insolvenzanwalt [Name]? Oder ist hier Vorsicht geboten? Habe bereits sehr unterschiedliches gehört, aber auch sehr Positives.

Den Verwalterkollegen kenne ich nicht persönlich. Ich empfehle nur Anwälte, deren Arbeit ich persönlich kennengelernt habe.

Küchenkabinett 

Gespeichert unter: Allgemeines on Dienstag, Juli 29th, 2008 by usto | Keine Kommentare

Je wichtiger die Besprechungen werden und je näher die Entscheider am Thema beteiligt sind, um so näher steht der Besprechungstisch an der Küche der privaten Wohnung.

Das wäre mal eine Funktion für Kaal vom grosseweltblog.

Krummes Ding 

Gespeichert unter: Allgemeines on Montag, Juli 28th, 2008 by usto | Keine Kommentare

Heute in einer betriebswirtschaftlichen Beratung über die Möglichkeiten eines Mandanten nachgedacht. Kritisch ist, das ein großer Kunde des Mandanten schlecht bezahlt.

Tatsächlich hat der Kunde im April 2008 den Jahresabschluss für 2006 im Unternehmensregister veröffentlicht. Die Angaben im Anhang öffnen das Messer in der Tasche des Mandanten:

Angabe der Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern
1.1.2006 - 31.12.2006
Der Betrag der Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern beträgt 0,00 EUR. Der Betrag der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände gegenüber Gesellschaftern beträgt 180.648,94 EUR.
1.1.2005 - 31.12.2005
Der Betrag der Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern beträgt 734.300,36 EUR. Der Betrag der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände gegenüber Gesellschaftern beträgt 103.746,03 EUR.

Binnen Jahresfrist haben die Gesellschafter der bilanziell überschuldeten GmbH Darlehen in Höhe von 734.300,36 EUR zurückbezahlt und noch weitere knapp 77.000,00 EUR neue Schulden bei der Gesellschaft angehäuft. Mehr als 800.000,00 EUR, die den Gläubigern weggenommen wurden

Ein schöner “Freund”, der Herr Geschäftsführer.