Schlussverzeichnis und Absonderung
Juli 6th, 2008Zum Verfahrensabschluss gilt es bei der Insolventabelle: “Einmal feucht durchwischen bitte”. Das Endresultat der ganzen Arbeit mit der Tabelle ist ein Verteilungsverzeichnis (§ 188 InsO). Wer kommt da alles rein? Die Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) mit festgestellten Forderungen (§ 178 InsO).
Aufpassen muss der Verwalter bei bestrittenen Forderungen. Ist die Forderung tituliert (§ 179 Abs. 2 [...]
