SGB-Verrechnung insolvenzfest
Juli 10th, 2008Die Insolvenzordnung schützt in § 94 Aufrechnungslagen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind. Für offentlich-rechtliche Gläubiger erweitert § 52 SGB I die Aufrechnungsbefugnis. Auch andere Leistungsträger bekommen Geld - trotz fehlender Gegenseitigkeit (Verrechnung).
Eine ähnliche Regelung findet sich in § 226 Abs. 4 AO. Hier wird das Land, das die Steuern verwaltet als Gläubiger fingiert - abweichend [...]
